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Altersphasenmodell endgültig Geschichte

Judith Weidemann

Mit seinem Urteil vom 15.09.2010 hat der Bundesgerichtshof endgültig entschieden, dass für die Bemessung des Betreuungsunterhalts eine Anknüpfung an das frühere Altersphasenmodell nicht mehr haltbar ist.

Für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes steht dem betreuenden Elternteil in jedem Fall der Betreuungsunterhalt gemäß §§ 1570, 1615 l BGB zu. In dieser Zeit kann er sogar eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit wieder aufgeben.

Ab dem dritten Lebensjahr kann Betreuungsunterhalt aber nur verlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es wird insoweit aber kein abrupter Wechsel in eine Vollzeittätigkeit vom dem betreuenden Elternteil verlangt. Für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kommen nach Maßgabe des Gesetzes sowohl kind-, als auch elternbezogene Gründe in Betracht. Dabei sind im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung zuerst kindbezogene Gründe zu prüfen, wobei zu beachten ist, dass ab dem dritten Lebensjahr der Fremdbetreuung des Kindes der Vorrang zu gewähren ist.

Das bedeutet, dass in dem Umfang in dem das Kind eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes berufen und damit die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs verlangen. Bei der Prüfung elternbezogener Gründe ist dann zu klären, inwieweit Betreuungsunterhalt weiterhin aus Gründen der nachehelichen Solidarität geschuldet ist. Das in der Ehe gewachsene Vertrauen in eine vereinbarte und gewachsene Rollenverteilung ist insoweit schutzwürdig. Darüber hinaus darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben der Erziehung und Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des Elternteils führen (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – XII ZR 20/09 -).

Das bedeutet, dass die Tatsache, dass ein Kind acht Stunden täglich in einer Einrichtung betreut wird oder werden könnte, führt nicht zwingend dazu, dass von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von ebenfalls acht Stunden täglich verlangt werden kann.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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