Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021
Kindesunterhalt ab 1.1.2021
Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei dem staatlichen Kindergeld und auch der Höhe der Mindestunterhaltsbeträge. Es gilt ab 01.01.2021 eine neue Düsseldorfer Tabelle.
Danach beträgt der Unterhaltsbedarf für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren (1. Altersstufe) mindestens 393 Euro, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren (2. Altersstufe) mindestens 451 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren (3. Altersstufe) mindestens 528 Euro.
Das Kindergeld beträgt ab Januar 2019 für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219,00 Euro, für ein drittes Kind 225,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 Euro.
Der Unterhaltsbedarf ist in der Regel um das hälftige Kindergeld zu vermindern, sodass für ein Kind in der 1. Altersstufe monatlich 283,50 Euro zu zahlen sind, für ein Kind in der 2. Altersstufe 341,50 Euro und für ein Kind in der 3. Altersstufe 418,50 Euro.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, auch in der Lage ist, wenigstens die oben genannten Mindestunterhaltsbeträge zu zahlen. Der Unterhaltspflichtige unterliegt diesbezüglich einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Der Kindesunterhalt ist auch zu titulieren. Der/Die Pflichtige muss also eine vollstreckbare Urkunde über die Unterhaltspflicht errichten.
Bezüglich der Kinder, für die bereits Unterhalt tituliert ist, sollten die Eltern prüfen, ob der sich aus dem Titel ergebende Unterhalt aktuell, also unter Berücksichtigung der oben genannten höheren Unterhaltsbeträge, auch gezahlt wird.
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Autorin des Beitrags ist Rechtanwältin Judith Weideman, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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