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Antrag auf Änderung des Familiennamens

Judith Weidemann

Der Antrag der Kindesmutter auf Änderung des Familiennamens des Kindes auf den der Mutter, kann dem Kindeswohl entsprechen, so das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 20.04.2015 – 10 UF 120/14.

Die Eltern des Kindes lernten sich in Tunesien kennen und das Kind wurde außerehelich im Juli 2010 in Deutschland geboren. Der Kindesvater zog kurz vor der Geburt des Kindes von Tunesien nach Deutschland. Die elterliche Sorge übten die Eltern zunächst gemeinsam aus. Im Oktober 2011 trennten sich die Eltern. Im Juli 2013 schlossen die Eltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung, wonach die Kindesmutter die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Passangelegenheiten allein ausübt. Die Kindesmutter zog mit dem Kind in die Nähe ihrer Eltern.

Im Oktober 2013 forderte die Kindesmutter den Kindesvater auf, dem Antrag auf Namensänderung des Kindes auf ihren Nachnamen zuzustimmen. Der Kindesvater reagierte darauf nicht. Darauf stellte die Kindesmutter einen entsprechenden gerichtlichen Antrag und führte dazu aus, dass es für das Kind eine Belastung darstelle, den Namen des Vaters zu tragen, da dieser kein Interesse an seinem Sohn zeige. Für ihn sei nur die Aufenthaltserlaubnis von Bedeutung. Zudem beabsichtige der Kindesvater das Kind nach Tunesien zu entführen und beschneiden zu lassen. Die Änderung des Namens entspreche dem Willen des Kindes, schütze es auch vor Nachfragen anderer Kinder und wirke sich günstig auf das Verhältnis von Mutter und Kind aus. Zudem würde eine Entführung des Kindes erschwert, weil Grenzkontrollen bei einer Namensverschiedenheit von Elternteil und Kind aufmerksamer durchgeführt würden. Diesem Vortrag widersprach der Kindesvater insgesamt.

Das OLG gab der Kindesmutter recht und führte zur Begründung aus, dass der Antrag der Kindesmutter dem Wohl des Kindes entspreche, weil nachvollziehbare Gründe vorlägen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.

Für eine Namensänderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei auch günstig, dass das Bewusstsein für den Nachnamen bei einem erst vier Jahre alten Kind noch weniger gefestigt sei, als bei einem Kind nach der Einschulung. Die Namensänderung des Kindes könne die Bindung des Kindes zu seiner Mutter stärken und dies könne sich für das Kind stabilisierend in seinem ständigen sozialen Umfeld auswirken.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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