Sorgerecht
Grundsätzlich soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nach der Trennung oder Scheidung der Eltern beim gemeinsamen Sorgerecht für ein gemeinsames Kind verbleiben. Die Übertragung des Alleinsorgerechts auf einen Elternteil ist seit 1998 vielmehr die Ausnahme. Gemäß § 1687 BGB ändert sich jedoch nach der Trennung die Entscheidungskompetenz der Eltern. Die Eltern müssen sich nicht mehr über alle Dinge einigen, die ihr Kind betreffen. Die Aufgabenverteilung ist dergestalt, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind, müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann ein Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die Entscheidungskompetenz für diese Angelegenheit überträgt.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die eine gemeinsame Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern erfordern, sind zum Beispiel die Wahl der Schul- und Ausbildungsart, die Entscheidung über medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko (außer in Notfällen) u. ä..
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