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Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt

Judith Weidemann

Hat das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur über seine Ausbildungspläne nicht informiert, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden, kann die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes dem Elternteil unzumutbar sein.

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 03.05.2017 zu entscheiden hatte, erwarb das Kind im Jahre 2004 das Abitur. Der nichteheliche Vater, der zu seiner Tochter keinen Kontakt hatte, teilte im gleichen Jahr mit, dass er davon ausgehe, dass sie ihre Schulausbildung beendet habe und dass er ihr gegenüber zu keinen weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Sollte dies anders sein, möge sie sich melden. Eine Reaktion der Tochter hierauf unterblieb.

Bereits zu diesem Zeitpunkt plante die Tochter jedoch die Aufnahme eines Medizinstudiums. Da ihr zum Wintersemester 2004/2005 ein Medizinstudienplatz nicht zugewiesen worden war, begann sie Anfang 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin und arbeitete ab dem Jahr 2008 auch in diesem Beruf. Erst für das Wintersemester 2010 / 2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz für Medizin.

Der Bundesgerichtshof verneinte vorliegend einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums durch den Kindesvater.
Zwar könnte auch in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen. Allerdings ist zu prüfen, ob die Leistung von Ausbildungsunterhalt zumutbar sei. Für die Zumutbarkeit kommt es nicht nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern an, sondern auch auf die Frage, ob und inwieweit die Eltern noch damit rechnen mussten, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt.

Im vorliegenden Fall musste der Kindesvater mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund des Lebensalters seiner Tochter nicht mehr mit einem derart späten Studium rechnen. Aus diesem Grund hatte er auch bereits verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen getroffen. Eine Verpflichtung zur Leistung des Ausbildungsunterhalts erachtete der Bundesgerichtshof daher für unzumutbar.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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